Lizenzbedingungen



Lizenzbedingungen für die Nutzung von Musik der Webseite www.gameaudio.net

Version 1.7, Stand 06.05.2012


§ 1 Vertragsschluss

Durch den Erwerb von Musik oder sonstigen Sounds (im Folgenden kurz „Werke“) über diese Website kommt ein Lizenzvertrag zwischen Audioproduktion Geiger&Reinbott GbR, Gesellschafter Bernard Geiger und Dag Reinbott, Hartlebenstraße 9, 12587 Berlin (im Folgenden „Lizenzgeber“) und dem Erwerber (im Folgenden „Lizenznehmer“) gemäß dieser Lizenzbedingungen zustande, bezogen auf das jeweils ausgewählte Werk.

Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Nutzungsrechte für sämtliche angebotenen Werke. Diese sind national und international umfassend urheberrechtlich geschützt. Urheber sind entweder Bernard Geiger oder Dag Reinbott. Die Werke unterliegen weder der Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA, noch Rechten Dritter. Sämtliche Verwertungsrechte liegen beim Lizenzgeber.


§ 2 Nutzungsrechte

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich, örtlich und sachlich beschränktes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Werk zur vereinbarten Nutzung ein. Der Lizenznehmer wird dabei weder Eigentümer des Werks, noch ist er seinerseits zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte oder zur Weitereinräumung von Rechten an Dritte befugt.

(2) Die eingeräumten Nutzungsrechte sind beschränkt. Zeitlich ist das Nutzungsrecht unbefristet, sofern nicht in § 3 eine Befristung beim jeweiligen Lizenztyp oder der jeweiligen Nutzungsart innerhalb des Lizenztyps angegeben ist. Eine solche Befristung gilt grundsätzlich ab Abschluss des Lizenzvertrages, sofern nicht etwas anderes angegeben ist. Die sachlichen und örtlichen Beschränkungen richten sich nach den unter § 3 geregelten Lizenztypen (Nutzungsarten). Das Nutzungsrecht wird lediglich für die Nutzungsart eingeräumt, die dem jeweils ausgewählten Lizenztyp entspricht.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren.

(4) Der Lizenznehmer hat ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers im Einzelfall nicht das Recht, Werke zu verändern, zu bearbeiten, weiterzuverarbeiten oder bearbeiten zu lassen. Das gilt insbesondere auch für Remixe, Samples, Verbindung mit anderem Audio oder Filmmaterial.


§ 3 Lizenztypen/Nutzungsarten

GAMEAUDIO.net bietet die folgenden Lizenztypen an. Eine Werknutzung, die ihrer Art nach keinem dieser Lizenztypen unterfällt, bedarf einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Für jeden Lizenztyp sind die Nutzungsarten genannt, die von dem jeweiligen Lizenztyp umfasst sind.


Jede Nutzungsart ist separat und bezogen auf das jeweilige Projekt zu lizenzieren.


Lizenztyp A

  • private Internetinhalte (z.B. Podcast / Website / Youtube) oder
  • mechanische Vervielfältigung bis 100 Stück oder
  • gewerblich: Independent Games (Umsatzbeteiligung von 10% pro Download und Verkauf)

Lizenztyp B

  • gewerbliche Internetinhalte (z.B. Handyspiele/Podcast/Website/Online-Shop/Youtube) oder
  • Telefonwarteschleife oder
  • Imagefilm / Produktfilm (1 Sprachversion, Webseite, Messe & Events) oder
  • redaktionelles TV, corporate TV oder
  • mechanische Vervielfältigung bis 1.000 Stück oder
  • Apps bis zu 10.000 Downloads

Lizenztyp C

  • Internet-Werbespot (gilt für jeweils eine Sprachfassung) oder
  • Radio- oder Kino-Werbespot regional (Lizenzdauer 1 Jahr) oder
  • mechanische Vervielfältigung von 1.001 bis 5.000 Stück oder
  • Apps bis zu 25.000 Downloads

Lizenztyp D

  • Point of Sale (POS) Werbespot national (Lizenzdauer 1 Jahr) oder
  • Radio- oder Kino-Werbespot national (Lizenzdauer 1 Jahr) oder
  • TV-Werbespot regional (Lizenzdauer 1 Jahr) oder
  • mechanische Vervielfältigung von 5.001 bis 10.000 Stück oder
  • Apps bis zu 50.000 Downloads

Lizenztyp E

  • TV-Werbespot national (Lizenzdauer 1 Jahr) oder
  • mechanische Vervielfältigung von 10.001 bis 50.000 Stück oder
  • Apps bis zu 100.000 Downloads

§ 4 Sonstiges

(1) Auf den Lizenzvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem durch diese Bedingungen geregelten Lizenzvertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.



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